Art. 143 Unbe­fugte Datenbeschaffung

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht­mäs­sig zu berei­chern, sich oder einem andern elek­tro­nisch oder in ver­gleich­ba­rer Weise gespei­cherte oder über­mit­telte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen sei­nen unbe­fug­ten Zugriff beson­ders gesi­chert sind, wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­strafe bestraft.

2 Die unbe­fugte Daten­be­schaf­fung zum Nach­teil eines Ange­hö­ri­gen oder Fami­li­en­ge­nos­sen wird nur auf Antrag verfolgt.

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