1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
SR HTML: StGB 144bis SR PDF: StGB [MATERIALIEN: BOTSCHAFT BR] [WEITERE PLATZHALTER]
Im Moment finden Sie hier nur einen stark reduzierten Auszug aus dem Kommentar. Der Kommentar wird im Augenblick überarbeitet und ist noch nicht redigiert. Für Art. 143bis StGB wurde er zu Testzwecken bereits hier aufgeschaltet: Art. 143bis StGB.
Falls Sie an einem fachlichen Austausch interessiert sind (z.B. Lehre / Medienschaffende), dürfen Sie sich gerne bei mir melden: Impressum.
Bitte besuchen Sie die Seite zu einem späteren Zeitpunkt wieder.
Der Kommentar wird im Augenblick überarbeitet. Bitte besuchen Sie die Seite zu einem späteren Zeitpunkt wieder.