Daten / Personendaten
Im Kontext des Datenschutzrechts steht der Begriff Daten synonym zum Begriff Personendaten.1 Als Daten gelten gemäss DSG 3 lit. a „alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen“. Eine Angabe ist jede Art von Information, die auf Vermittlung oder Aufbewahrung von Kenntnissen gerichtet ist.2 Es kommt dabei nicht darauf an, in welchem Format diese Information vorliegt bzw. auf welcher Art von Träger sie sich befindet.3 Bestimmt sind Angaben dann, wenn sie unmittelbar auf eine einzige Person schliessen lassen. Hingegen als „bloss“ bestimmbar gelten jene Angaben, die mittelbar erst im jeweiligen Zusammenhang auf eine Person schliessen lassen.4 Den Begriff der Person aus DSG 3 lit. a definiert DSG 3 lit. b genauer und nennt dabei die natürlichen und juristischen Personen, welche durch die Angaben betroffen, also bestimmt bzw. bestimmbar sind.5 Daten nach DSG sind dem Gesagten zufolge von sehr weitem Umfang: Umfasst sind alle Angaben, die in irgendeiner Art Personenbezug aufweisen.6Datensammlungen
Als Datensammlung nach dem Wortlaut von DSG 3 lit. g gilt schliesslich „jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind“. Mehrere Daten gemäss eingangs dargelegtem Begriff (siehe Kapitel Daten / Personendaten) werden somit zu einem Bestand zusammengefasst, der es ermöglicht, von diesen Daten auf eine Person zu schliessen et vice versa.7 Das (absichtlich) verstreute oder ungeordnete Halten von Datenbeständen verhindert eine Subsumtion unter DSG 3 lit. g nicht.8Inhaber einer Datensammlung
Als Inhaber der Datensammlung gilt jene Person, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheidet (DSG 3 lit. i). Dabei muss sie nicht zwingend über die einzelnen Daten verfügen können, die Entscheidungsmacht über die Zweckfestlegung und den Inhalt genügt.9 Unter Inhalt ist dabei nicht der konkrete Inhalt (die Personendaten an und für sich) zu verstehen, sondern die Art und Weise, wie und ob überhaupt diese Personendaten in die Datensammlung eingebracht und darin bearbeitet werden können.10 Käme es auf den konkreten Inhalt an (was der exakte Wortlaut von DSG 3 lit. i fälschlicher Weise nahelegen könnte), müsste unter Umständen jede Person, welche Daten in die Sammlung einbringt, zum Mitinhaber werden. Das würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen.11 Hat eine Person im Rahmen ihrer Tätigkeit als Funktionsträgerin einer juristischen Person die Entscheidungsmacht über die Datensammlung inne, so gilt die juristische Person als Inhaberin dieser Datensammlung (vgl. ZGB 55 II).12 Allfällige Datensammlungen von Zweigniederlassungen sind der Hauptunternehmung zuzuordnen, weil die Zweigniederlassungen rechtlich zur juristischen Person der Hauptunternehmung gehören.13 Problematisch erscheint die Inhaberschaft im Falle verschiedener gemeinsamer Inhaber einer Datensammlung (sog. Datenpool), sofern die Inhaberschaft nicht klar geregelt ist.14Bearbeiten
Unter Bearbeiten im Sinne des Datenschutzrechts gilt jeglicher Umgang mit Personendaten.15 Das Gesetz nennt einige Tätigkeiten in nicht abschliessender Weise. Es beginnt mit der Beschaffung und endet mit der Vernichtung (DSG 3 lit. e). Auf den Lebenszyklus eines Datums bezogen, umfasst Bearbeiten somit alle Handlungen von der Wiege bis zur Bahre.16 Auf die angewandten Mittel und Verfahren kommt es dabei nicht an.17Bekanntgeben
Da das Gesetz verschiedentlich auf die Bekanntgabe als besonders geregelte Form des Bearbeitens Bezug nimmt, wird sie in DSG 3 lit. f mit „das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen“ umschrieben.18Unbefugte Bearbeitung
Unbefugtes Bearbeiten stellt eine widerrechtliche Bearbeitung dar (DSG 12 II lit. a) und zeichnet sich im Hinblick auf DSG 7 dadurch aus, dass die Bearbeitung infolge mangelnder Datensicherheit geschieht.191 BSK-Belser, Art. 3 Rz 4; HK, Art. 3 Rz 4; Meier, Rz 419. 2 BSK-Belser, a.a.O.; BVGE 2009/44, E. 1.2.1. Eingehend zum Begriff der Information und dessen vielschichtigen Teilgehalten siehe Druey, S. 20 ff. 3 Urteil der EDSK vom 21.11.1997, VPB 62 (1998) Nr. 57, E. 4; BVGE 2009/44, a.a.O. 4 BBl 1988, S. 432 und 444; BSK-Belser, Art. 3 Rz 6; HK, Art. 3 Rz 20 ff.; Meier, Rz 422 f. 5 BBl 1988, S. 445; BSK-Belser, Art. 3 Rz 7; HK, Art. 3 Rz 41 ff. 6 HK, Art. 3 Rz 2; Meier, Rz 422. 7 HK, Art. 3 Rz 82 ff.; BSK-Belser, Art. 3 Rz 31 f. 8 Urteil der EDSK vom 21.11.1997, VPB 62 (1998) Nr. 57, E. 5. 9 BBl 1988, S. 448. 10 HK, Art. 3 Rz 106; Meier, Rz 583: „pouvoir général de fixer les principles essentiels relatifs à un fichier donné“. 11 HK, a.a.O. 12 Vgl. BEK-Riemer, Art. 55 Rz 55 ff. und HK, Art. 3 Rz 109. Die Person braucht nicht notwendigerweise ein Organ zu sein. Es genügt, dass sie tatsächlich Entscheidungsmacht hat und damit eine wesentliche Aufgabe oder Funktion erfüllt (funktioneller Organbegriff). Vgl. hierzu BEK-Riemer, Art. 55 Rz 28 ff., insbesondere Rz 32, sowie BGE 122 III 225 ff. (227), E. 4b. 13 HK, Art. 3 Rz 109. Anders gelagert ist die Tochtergesellschaft, welche grundsätzlich eigene Persönlichkeit besitzt und somit selbstständig Inhaberin ist. Siehe dazu Meier-Hayoz/Forstmoser, § 24 Rz 12. Weitere interessante Abgrenzungsfragen zur Inhaberschaft ergeben sich im Verhältnis zur Muttergesellschaft: Inwieweit beherrscht sie ihre Tochtergesellschaft und wird in der Folge selber zur Inhaberin? 14 BSK-Belser, Art. 3 Rz 38; HK, a.a.O. 15 HK, Art. 3 Rz 63; Meier, Rz 519 ff. 16 Formulierung gefunden auf S. 18 in Epiney Astrid/Civitella Tamara/Zbinden Patrizia, Datenschutzrecht in der Schweiz, Cahiers fribourgeois de droit européen no. 10, Fribourg 2009. 17 HK, Art. 3 Rz 66; BSK-Belser, Art. 3 Rz 26; Meier, Rz 530. 18 Vgl. BSK-Belser, Art. 3 Rz 29; HK, Art. 3 Rz 74; Meier, Rz 519. 19 Vgl. Ebneter Rz 12; vgl. BSK-Pauli, Art. 12 Rz 6; vgl. HK, Art. 7 Rz 2.