Ganz allgemein gesagt, wird Datensicherheit in allen Belangen an Wichtigkeit und Beachtung gewinnen.1 Private Benutzer von PCs sehen sich in zunehmendem Masse von Angriffen bedroht, bei denen ihre Computer z.B. als Teil eines sog. Botnetzes missbraucht werden.2 Auf Ebene der Unternehmen spielt Datensicherheit bspw. bei der Verhinderung von wirtschaftlichem Nachrichtendienst oder bei der Sicherheit von Kundendaten eine Rolle.3 Auch auf nationaler Stufe hat sich Datensicherheit bemerkbar gemacht, als Estland beinahe vollständig durch DDoS-Attacken vom Internet getrennt wurde und international ist an den Stuxnet-Wurm zu denken.4
Datensicherheit ist keinesfalls einzig auf den Bereich der Informationstechnologien beschränkt. Sie spielt eine genauso wichtige Rolle in der sog. analogen Welt, man erinnere sich z.B. an die Krienser Krankenakten-Affäre der CSS.5 Es ergeben sich zudem Überschneidungen zwischen digitaler und analoger Datensicherheit: Was wäre ein bestens gegen Onlineattacken geschützter Computer mit Finanzdaten über Kunden wert, wenn er ungesichert und für jedermann physisch zugänglich im Foyer einer Bank als Help-Point-Computer steht?
Annäherung
Sicherheit als Grundbegriff
Das DSG selbst liefert keine Legaldefinition des Grundbegriffs Sicherheit, sondern setzt diesen voraus. Sicherheit stellt den Zustand dar, welcher herrscht, wenn sich eine Gefahr nicht verwirklichen kann.6 Anders formuliert ist Sicherheit jene Situation, die frei von Gefährdung ist. Mit dieser prinzipiellen und erschöpfenden Umschreibung von Sicherheit wird von vollkommener Unverletzbarkeit eines Gutes ausgegangen. Etwas, das sicher ist, kann nicht verletzt werden.
Die Zukunft und damit die möglichen Gefahren können nicht absolut gewiss sein. Deshalb kann im äussersten Fall „bloss“ ein Höchstmass, nicht aber vollkommene Sicherheit gefordert werden.7 Nach Kaufmann: Sich vor Gefahren schützen zu wollen – also das Streben nach Sicherheit – stellt den Versuch dar, die Zukunft zu stabilisieren.8
Diese Stabilität kann zu einem gewissen Grad durch Risikomanagement generiert werden.9 Sorgfältiges Risikomanagement heisst im Idealfall, dass nur noch die zulässigen Gefährdungen (Restrisiken) vorhanden sind.10 Sicherheit im Rechtssinne liegt vor, wenn das Risiko einer Verletzung klein ist und das Wissen darum, dass dieses Risiko klein ist, hinreichend gross und zuverlässig ist.11
Datensicherheit
Datensicherheit ist nun jene Sicherheit, die Daten als Schutzobjekt zum Gegenstand hat. Sie darf nicht als reines Hilfsmittel zur Verwirklichung des Datenschutzes gesehen werden. Datensicherheit für sich genommen kann auch ohne Datenschutz verwirklicht werden. Hingegen ist Datenschutz ohne Datensicherheit nicht möglich.12 Datensicherheit steht in direkter Wechselwirkung mit Datenschutz und stellt vielmehr einen elementaren Teil des Datenschutzes dar, denn blosses Mittel zum Zweck.13
Dass die Datensicherheit als blosses Hilfsmittel gesehen wird, ist aber ein Stück weit verständlich: Der Datenschutz dient unmittelbar dem Schutz der Persönlichkeit vor Verletzung, während sich die Datensicherheit mit dem Schutz der Daten an und für sich befasst und damit „nur“ mittelbar dem Persönlichkeitsschutz dient. Ausserdem erhält die Datensicherheit erst durch das Datenschutzgesetz umfassende Bedeutung, mit dem sie für jedes Bearbeiten von Daten mit Personenbezug vorgeschrieben wird (DSG 7 I und II).
Datensicherheit nach Datenschutzgesetz
Ausgehend vom Begriff Datenschutz kann Datenschutz im engeren Sinne (Schutz der Persönlichkeit) und Datenschutz im weiteren Sinne (Schutz der Persönlichkeit und Datensicherheit) unterscheiden werden.14 Unter Schutz der Persönlichkeit wird im Datenschutzrecht der Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstanden.15
Die Hauptstossrichtung der Datensicherheit (als Teilbereich des Datenschutzes i.w.S) stellt die Gewährleistung von Sicherheit vor unbefugtem Bearbeiten dar.16 Diese Pflicht des Datenbearbeiters wird ausdrücklich in DSG 7 I genannt.17
Da vollkommene Sicherheit nicht garantiert werden kann (siehe Sicherheit als Grundbegriff), verzichtet das DSG auf konkrete Vorschriften und benutzt in DSG 7 I eine Ermessensregel und nennt die Mittel der technischen und organisatorischen Massnahmen. Das DSG trägt damit dem relativen Inhalt von Datensicherheit Rechnung, der sich je nach Risiko und Art der Daten unterschiedlich darstellt.18
Abbildung 1: Struktur des Begriffs Datenschutz Zur Konkretisierung der technischen und organisatorischen Massnahmen liefert die zum DSG gehörige Verordnung diverse Elemente: Die Datensicherheit von Personendaten wird in VDSG 8 I durch die drei klassischen, stark von der Informatikwissenschaft geprägten Teilbereiche Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität umschrieben.19 Sie werden hier Datensicherheit im weiteren Sinne genannt, wohingegen Datensicherheit im engeren Sinne sich einzig auf den Schutz der Vertraulichkeit bezieht.20 Die Vertraulichkeit wird bereits auf Gesetzesstufe durch das Gebot zur Vorkehrung von angemessenen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt (vgl. oben).