- BGer 6B_925/2018 vom 7. März 2019: Das Aufnehmen eines Telefonats mit einem Amt (i.c. Auskunftsersuchens bei einer Amtsstelle der RAV), um eine Auskunft zu erhalten, ist nicht durch Art. 179ter unter Strafe gestellt. Solche Gespräche sind nicht privater Natur, es liegt keine Äusserung im privaten Bereich vor. In einer Einstellungsverfügung dürfen sodann dem Beschuldigten keinerlei Kosten auferlegt werden;