• BGer 6B_925/2018 vom 7. März 2019: Das Auf­neh­men eines Tele­fo­nats mit einem Amt (i.c. Aus­kunfts­er­su­chens bei einer Amts­stelle der RAV), um eine Aus­kunft zu erhal­ten, ist nicht durch Art. 179ter unter Strafe gestellt. Sol­che Gesprä­che sind nicht pri­va­ter Natur, es liegt keine Äus­se­rung im pri­va­ten Bereich vor. In einer Ein­stel­lungs­ver­fü­gung dür­fen sodann dem Beschul­dig­ten kei­ner­lei Kos­ten auf­er­legt werden;