Die DSGVO (eng. GDPR) ist seit dem 24.05.2016 in der EU in Kraft. Bis am 25.05.2018 galt eine Übergangsfrist, seither wird die DSGVO auch durchgesetzt. Die DSGVO ist also heute in der EU geltendes Recht. Schon vor der Übergangsfrist habe ich als Anwalt die gestiegene Anzahl an Nachfragen bemerkt. Nach dem die DSGVO nun in aller Munde ist, haben sich die Anfragen verdoppelt.
Die DSGVO ist für Sie dann anwendbar, wenn Sie unter dessen Anwendungsbereich fallen. Die DSGVO basiert auf dem Prinzip des Marktortprinzips:
Art. 3 der DSGVO lautet:
Artikel 3
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Beispiele des Anwendungsbereichs dazu sind:
- Personalabteilungen (Beschäftigung von EU-Personal?)
- Webshops (Kunden aus der EU?)
- Alle Webseiten mit Analysetools oder Tracker (Google Analytics etc.?)
- Hersteller von Smartphone-Apps (Benutzer aus der EU?)
- Exporteure (Zielmarkt EU? Abnehmer in der EU? Abnehmer EU-Bürger?)
- Kliniken (Patienten aus der EU? Austausch mit Kliniken in der EU?)
Falls Sie eine der Beispielfragen oben mit JA beantworten können, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie die DSGVO/GDPR einhalten müssen. Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob die Angebote kostenpflichtig sind oder nicht.
Was nun? Es gibt verschiedene Anforderungen der DSGVO, die über das Schweizer Datenschutzgesetz hinausgehen. Namentlich gilt es Meldepflichten zu wahren, die Datenportabilität zu gewähren, Datenverzeichnisse zu führen, einen allfälligen Datenschutzbeauftragten zu bezeichnen oder auch für eine Datenschutzanlaufstelle in der EU zu sorgen.
Wenn Sie bei der Umsetzung dazu Unterstützung benötigen, wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Roman Kost ist Spezialist für Informationssicherheit und Datenschutz. Als Anwalt vertritt er Sie unter anderem im Bereich des Hackerstrafrechts, sämtlichen Belangen der IT und der Informationssicherheit sowie des Datenschutzes.
Tel: 041 440 33 43 Signal: 041 440 33 43 Email:
Web: https://ra-kost.ch LinkedIn Xing