Wer sich in einen Account mit dem Usernamen und dem Passwort einer anderen Person einloggt, ist auf Antrag hin nach Art. 143bis Abs. 1 zu bestrafen. Dabei muss der Account fremd sein, dem Täter darf also keine Berechtigung zum Gebrauch irgendeiner Art zukommen.
So geschehen in einem Fall, der dem Bundesgericht unterbreitet wurde. Im Urteil 6B_499/2018 vom 15.08.2018 wurde die Strafe von 110 Tagessätzen à CHF 10.00 (das ist der Minimalansatz für Bedürftige) bestätigt. Dem Beschuldigten wurden 35 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Der Verdacht lautete ursprünglich auf unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB). Vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeiten wurde er freigesprochen, Hacking und versuchte Nötigung wurden mit den erwähnten 110 Tagessätzen sanktioniert.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich ehrenrührige Fotos dank eines gestohlenen Passworts aus dem iCloud-Account der Beschwerdegegnerin beschafft zu haben. Da ist nicht ganz klar, ob nun das Passwort (z.B. aus einer Passwortliste) aus dem iCloud-Account stammt oder das Foto. Lebensnaher wäre, dass das Foto vom iCloud-Account stammt. Bekanntlich landet auf der iCloud alles Denkbare und Undenkbare. Danach hat der Beschuldigte einschlägige Fotos an den Bruder der Geschädigten versandt. Er wollte damit erreichen, dass dieser Bruder “ordnend in das Leben der Beschwerdegegnerin, die er einer Affaire verdächtigte, eingreifen sollte”. Die Geschädigte sei dann “darob geschockt und wütend gewesen […] und es [sei] zu einem Streitgespräch gekommen […], in dessen Verlauf sowohl das Sorgerecht über die Töchter, welches [der Beschuldigte] erhalten wollte, zur Sprache kam, als auch Geldzahlungen”. Der Beschuldigte verknüpfte die Frage, ob er weitere Fotos in den Irak schicken würde oder nicht, kausal mit der Übertragung des Sorgerechts. Er war in diesem Zeitpunkt in der Lage, solche Fotos zu verschicken und sich bewusst, dass der Gesichtsverlust für die Geschädigte einen ernstlichen Nachteil darstellen würde. Beim Versuch ist es nur geblieben, weil die Geschädigte auf die Nötigung nicht eingegangen ist.
Interessant wäre noch gewesen, wie das Passwort “gestohlen” wurde. Hat er sich speziellem Knowhow ermächtigt oder schlicht und ergreifend das Passwort von einem Post-It, das am Monitor klebte, abgeschrieben?
Dieser Fall zeigt, dass Hacking schon vorliegen kann, wenn man fremde Credentials für das Einloggen in einen fremden Account benutzt. Dazu braucht man keine besonderen Kenntnisse. Der Hackingtatbestand wird damit etwas entmystifiziert.
Denkbar wäre auch noch eine Verurteilung wegen Art. 179novies StGB gewesen, schliesslich dürfte es sich bei den abgegriffenen Fotos aus dem iCloud-Account um besonders schützenswerte Personendaten gehandelt haben. Dieser Begriff stammt aus dem Datenschutzrecht und umfasst gem. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG Personendaten betreffend die Intimsphäre, genau gleich übrigens wie auch Art. 9 Abs. 1 EU-DSGVO, wonach Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung als Personendaten besonderer Kategorie bezeichnet werden. Auch im Strafrecht wird auf diese Begrifflichkeit abgestellt. Zwischen Art. 143bis Abs. 1, Art. 181 und Art. 179novies StGB besteht echte Konkurrenz.
Am Strafantrag dürfte es ganz offensichtlich nicht gelegen haben. Schliesslich muss man nicht einzelne Artikel beanzeigen, sondern einen konkreten Lebenssachverhalt.
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