Whist­leb­lowing ist rele­vant für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Die­ses Thema sollte in jedem Unter­neh­men oder in jeder Ver­wal­tungs­ein­heit in einer ange­mes­se­nen Weise berück­sich­tigt wer­den. Im Fol­gen­den fin­den Sie Grund­la­gen zum Begriff Whistleblowing.

1. Grund­lage

Abge­lei­tet aus dem Eng­li­schen von „to blow the whistle on some­thing“, bedeu­tet das Lehn­wort Whist­leb­lowing das Ent­hül­len von Kor­rup­tion oder ande­rem Fehl­ver­hal­ten.1

Mit dem Phä­no­men Whist­leb­lowing befasst sich seit rund 50 Jah­ren vor­wie­gend die eng­lisch­spra­chige Welt, ins­be­son­dere die USA.2 Auch im deutsch­spra­chi­gen Raum fin­det seit eini­ger Zeit eine Dis­kus­sion zu die­sem Phä­no­men statt.3 In der Schweiz hat Whist­leb­lowing erst in jün­ge­rer Zeit Beach­tung gefun­den.4 Bis­her hat sich noch keine ein­deu­tige Defi­ni­tion durch­ge­setzt. Zur Erfas­sung des Begriffs Whist­leb­lowing wird hier von drei zen­tra­len und zwin­gen­den Ele­men­ten aus­ge­gan­gen. Dies ermög­licht zum Einen, dass der Begriff nicht zu eng wird und damit ohne Not gewisse Fälle aus­ge­klam­mert wer­den. Zum Andern wird aus­ge­schlos­sen, dass jede Bana­li­tät als Whist­leb­lowing auf­ge­fasst wer­den könnte.

Whist­leb­lowing ist:

  1. das Ent­hül­len von Missständen
  2. durch einen Insider
  3. über interne oder externe Kanäle.

Ein pas­sen­des deut­sches Pen­dant zum Begriff Whist­leb­lowing zu fin­den, ist bis­her nicht gelun­gen.5 Grund­sätz­lich zutref­fende ver­hal­ten­sum­schrei­bende Aus­drü­cke wie ver­pfei­fen, denun­zie­ren etc. haben alle­samt eine nega­tive Kon­no­ta­tion.6 Sofern sich kein pas­sen­der deut­scher Begriff fin­det, wird Whist­leb­lowing wohl als Angli­zis­mus Ein­gang in die deut­sche Spra­che fin­den.7

Whist­leb­lower wer­den in der Regel als Per­so­nen dar­ge­stellt, die sich unter Inkauf­nahme von Repres­sa­lien für etwas Gutes ein­set­zen.8 Repres­sa­lien als Ant­wort auf Whist­leb­lowing sind zahl­reich, wenn nicht gar die Regel und dür­fen nicht ver­harm­lost wer­den.9 Für die Begriffs­de­fi­ni­tion hin­ge­gen eig­nen sie sich nicht. Viel­mehr die­nen sie in Abhand­lun­gen und Stu­dien als Ansätze, die Aus­wir­kun­gen von Whist­leb­lowing zu unter­su­chen.10 Ob ein Whist­leb­lower Repres­sa­lien in Kauf nimmt oder er der fes­ten Über­zeu­gung ist, ihm dro­hen kei­ner­lei Kon­se­quen­zen, ist nicht mass­ge­bend.11

Ebenso ist die zugrun­de­lie­gende Moti­va­tion nach der hier ver­tre­te­nen Mei­nung nicht rele­vant: Sie mag viel­leicht altru­is­tisch sein, wenn der Whist­leb­lower Dritt­schutz oder Umwelt­schutz bezweckt. Oder sie kann ande­rer­seits dadurch, dass der Whist­leb­lower Eigen­schutz ver­folgt oder ganz ein­fach Rache­ge­fühle befrie­digt, ego­is­ti­scher Art sein. Das Auf­de­cken bspw. eines Miss­stands von öffent­li­chem Inter­esse ist unab­hän­gig von der Inten­tion der publik­ma­chen­den Per­son für die All­ge­mein­heit von Nut­zen. Es stellt letz­ten Endes Whist­leb­lowing dar.12 Der Vor­teil die­ser Defi­ni­tion ist, dass sie wert­frei ver­wen­det wer­den kann und ver­hin­dert wird, dass es zu einer „mora­li­schen Über­hö­hung des Whist­leb­lo­wers“ kommt, „der er kaum gerecht wer­den kann“.13 Häu­fig ist die Moti­va­ti­ons­lage nicht ein­deu­tig, besteht aus unter­schied­li­chen Aspek­ten zugleich oder fliesst vom Altru­is­ti­schen ins Ego­is­ti­sche bzw. umge­kehrt.14

Durch Whist­leb­lowing kön­nen im sel­ben Zug Tat­be­stände aus ver­schie­de­nen Berei­chen berührt sein. Zu den­ken ist bspw. an eine Amts­ge­heim­nis­ver­let­zung nach StGB 320 oder an ver­wal­tungs­straf­recht­li­che Nor­men wie bspw. die Bank­ge­heim­nis­ver­let­zung nach BankG 47.15

2. Ent­hüllte Missstände

Das Spek­trum von Miss­stän­den reicht von ille­ga­lem Ver­hal­ten bis hin zu rechts­kon­for­mem, aber mora­lisch bedenk­li­chem Ver­hal­ten: Von Geset­zes­ver­stös­sen, über Ver­stösse gegen beruf­li­che Stan­dards oder Unter­drü­ckung von Berich­ten bis hin zu kon­tro­ver­sen Risi­ko­be­ur­tei­lun­gen kön­nen Miss­stände in viel­fäl­ti­ger Weise auf­tre­ten.16 Eine abschlies­sende Auf­lis­tung oder Kate­go­ri­sie­rung ist kaum mög­lich. Miss­stände defi­nie­ren sich auch immer über das aktu­elle Gesell­schafts­ver­ständ­nis und sind einem ste­ten Wan­del unterstellt.

In Abhän­gig­keit des benutz­ten Ent­hül­lungs­ka­nals (intern oder extern) ergibt sich eine dif­fe­ren­zier­tere Sicht auf das Kri­te­rium des Miss­stands (nähe­res siehe unter 4. Benutzte Kanäle).

3. Insi­der

Ursprüng­lich wurde Whist­leb­lowing nur bei Arbeit­neh­mern erör­tert.17 In die­sem Zusam­men­hang kann von typi­schem Whist­leb­lowing gespro­chen wer­den. Es scheint aber nicht not­wen­dig, den Kreis mög­li­cher Per­so­nen auf jene in arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Stel­lun­gen zu beschrän­ken. Auch Lie­fe­ran­ten, Auf­trag­neh­mer oder Geschäfts­part­ner kön­nen zu Whist­leb­lo­wern wer­den.18

Bei Whist­leb­lo­wern auf glei­cher Augen­höhe mit der betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tion ergibt sich, im Unter­schied zu Per­so­nen in arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Stel­lun­gen, nicht die­selbe Schutz­be­dürf­tig­keit. Dar­aus aber im Umkehr­schluss zu fol­gern, Geschäfts­part­ner, Auf­trag­ge­ber und ‑neh­mer oder Kun­den könn­ten keine Whist­leb­lower sein, wäre nach der hier ver­tre­te­nen Idee des Begriffs Whist­leb­lowing falsch. Wes­halb sollte z.B. ein loka­ler Lie­fe­rant von Pökel­salz, der bei sei­ner täg­li­chen Lie­fe­rung an sei­nen Kun­den bemerkt, dass die­ser altes Hack­fleisch umeti­ket­tiert und es mit aktu­el­lem Datum als neu­wer­tig ver­kauft, nicht auch als Whist­leb­lower gel­ten, wenn er dies mel­det?19 Oder mit Bezug zum Daten­schutz: Wes­halb soll der externe IT-Ser­vice­an­bie­ter, der für die gehö­ri­gen Back­ups der Daten­samm­lun­gen einer Bank zu sor­gen hat, nicht auch zum Whist­leb­lower wer­den kön­nen, wenn er wahr­nimmt, dass mafiose Gel­der gewa­schen werden?

Anzu­mer­ken bleibt, dass sich auch ein Geschäfts­part­ner mit sei­ner Mel­dung zuerst an eine interne Stelle der betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tion wen­den kann, bevor er den Miss­stand nach aus­sen trägt (vgl. 4. Benutzte Kanäle). Bei Whist­leb­lo­wern auf glei­cher Augen­höhe wird in die­sem Blog von aty­pi­schem Whist­leb­lowing gesprochen.

Der Begriff Orga­ni­sa­tion wird hier der juris­ti­schen Ter­mi­no­lo­gie „juris­ti­sche Per­son“ vor­ge­zo­gen. Damit erfährt der Anwen­dungs­be­reich des Whist­leb­lowing­be­griffs keine Ein­engung auf eben­diese juris­ti­schen Per­so­nen nach schwei­ze­ri­schem Recht, son­dern umfasst auch (Rechts-)Gemeinschaften wie die Stock­werk­ei­gen­tü­mer­schaft, die Kol­lek­tiv- und die Kom­man­dit­ge­sell­schaft etc.20 Dar­über hin­aus kön­nen unter den Begriff Orga­ni­sa­tion auch wei­tere mehr oder weni­ger lose Zusam­men­schlüsse gefasst wer­den, die keine Grund­lage im Recht haben. Damit sind ins­be­son­dere auch Orga­ni­sa­tio­nen mit wider­recht­li­chem oder unsitt­li­chem Zweck erfasst, wel­che nach ZGB 52 III gar nicht erst Rechts­fä­hig­keit erlan­gen.21

Der gewählte Begriff ist ent­spre­chend sehr weit. Ohne­hin han­delt es sich bei Whist­leb­lowing (noch) nicht um einen juris­tisch fixier­ten Ter­mi­nus, son­dern um eine sozio­lo­gi­sche Umschrei­bung eines Phä­no­mens.22

In die­sem Sinne wird bei der hier ver­wen­de­ten Begriffs­de­fi­ni­tion von Whist­leb­lowing ein Insi­der23 vor­aus­ge­setzt, der auf Grund sei­ner beson­de­ren Bezie­hung zu einer Orga­ni­sa­tion in Kennt­nis eines Miss­stands kommt.24 Die­ser kann unter­ge­ord­nete Stel­lung haben oder nicht.

4. Benutzte Kanäle

Es lässt sich zwi­schen inter­nem und exter­nem Whist­leb­lowing unter­schei­den: Ers­te­res betrifft die Mel­dung von Fehl­ver­hal­ten an eine interne Stelle, es wer­den interne Kanäle benutzt. Letz­te­res stellt den Gang an die Öffent­lich­keit dar, womit externe Kanäle benutzt wer­den.25 Exter­nes Whist­leb­lowing darf erst dann erfol­gen, wenn sämt­li­che inter­nen Stel­len erfolg­los durch­lau­fen wur­den.26 Damit muss gewis­ser­mas­sen einem Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip gefolgt wer­den. Es dürfte ver­ständ­lich sein, dass auf inter­nes Whist­leb­lowing ver­zich­tet wird, wenn sich bspw. Kapi­tal­ver­bre­chen zuge­tra­gen haben und die Behör­den in die­sem Fall direkt in Kennt­nis gesetzt wer­den.27

Erfolgt inter­nes Whist­leb­lowing, so kann der Miss­stand inner­be­trieb­lich behan­delt und kor­ri­giert wer­den. Orga­ni­sa­tio­nen schaf­fen mit inter­nen Whist­leb­lowing­an­lauf­stel­len gewis­ser­mas­sen eine Qua­li­täts­si­che­rungs­kul­tur.28 Ent­schliesst sich ein Whist­leb­lower zur inter­nen Mel­dung, so trägt er den Inter­es­sen der Orga­ni­sa­tion an einem guten Ruf und ord­nungs­ge­mäs­sem Betriebs­ab­lauf Rechnung.

Ist inter­nes Whist­leb­lowing nicht ziel­füh­rend, ver­bleibt nur noch exter­nes Whist­leb­lowing. Hier muss das Kri­te­rium des über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses her­an­ge­zo­gen wer­den. Es dient dazu, den wei­ten Begriff des Whist­leb­lowings ein­zu­gren­zen, um zu ver­hin­dern, dass das Auf­de­cken jeder Baga­telle oder Mei­nungs­ver­schie­den­heit zum Whist­leb­lowing hoch­sti­li­siert wird. Bei die­sem Miss­stand muss es sich um einen pro­fes­sio­nal dis­sent han­deln, also um die „sach­lich und fach­lich begründ­bare Unter­schied­lich­keit in der Beur­tei­lung eines bestimm­ten, ratio­nal fass­ba­ren und nicht-tri­via­len Sach­ver­halts“.29 Die­ser muss schwe­rer wie­gen als die Inter­es­sen der betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tion und seine Behe­bung muss von öffent­li­chem Inter­esse sein.30 Es darf nicht bloss „um ober­fläch­li­che Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über Peti­tes­sen“ gehen, son­dern „um ille­ga­les oder ille­gi­ti­mes Han­deln, um gra­vie­rende Ver­stöße gegen die Men­schen­rechte und die Sitt­lich­keit“.31

Dane­ben kann unter­schie­den wer­den, ob der interne oder externe Kanal anonym oder offen benutzt wurde. Es scheint, dass dort wo die Anony­mi­tät gewahrt wer­den kann, mehr Miss­stände gemel­det wer­den, wohin­ge­gen die offene Mel­dung für mehr Trans­pa­renz sor­gen und Miss­brauch aus­schlies­sen kann.32


1 Chris­tine Ammer, The Ame­ri­can Heri­tage dic­tion­ary of idi­oms, Bos­ton, 1997, S. 68.
2 Dei­s­eroth, S. 239 ff.; Leder­ger­ber, Rz 105 ff.; Miceli/Near/Dworkin, S. 154; Schulz, S. 271.
3 Schmitt, S. 190; Schulz, S. 135 ff.; siehe Lei­sin­ger, S. 15.
4 Leder­ger­ber, Rz 161 ff.
5 Düsel, S. 25; Gra­ser, S. 5; Von Kaenel, S. 310.
6 Düsel, S. 26; Gra­ser, a.a.O.; Leder­ger­ber, Rz 8; Von Kaenel, S. 309.
7 Vgl. Schaller/Keller, S. 75.
8 Ein Bei­spiel statt vie­ler: Alex Baur, «Ich hatte keine Wahl – ich würde es wie­der tun», in: Die Welt­wo­che, Nr. 38, 16.09.2009, S. 26.
9 Bez. Repres­sa­lien: Lei­sin­ger, S. 5; siehe Carranza/Micotti, S. 984 und Gra­ser, S. 7.
10 Z.B. Gra­ser und Schulz.
11 So fin­det sich das „Kri­te­rium“ Repres­sa­lien auch in kei­ner der Defi­ni­tio­nen der hier beach­te­ten Autoren.
12 Miceli/Near/Dworkin, S. 6 f.; Schulz, S. 51 f.; andeu­tungs­weise Gra­ser, S. 217; a.M. Lei­sin­ger, S. 29; offen­ge­las­sen bei Dei­s­eroth, S. 233.
13 Schulz, S. 52.
14 Dies., S. 51.
15 Vgl. Von Kaenel, S. 312 und 314.
16 Miceli/Near/Dworkin, S. 20; Schmitt, S. 3; siehe Schaller/Keller, S. 75. Mit einer umfang­rei­chen Kasu­is­tik: Schulz, S. 44 f.
17 Siehe Dei­s­eroth, S. 233 und Leder­ger­ber, Rz 105; vgl. Düsel, S. 30.
18 Rie­der, Rz 2 und Von Kaenel, S. 309, sowie im Kon­text des Kar­tell­rechts aus­drück­lich Schaller/Keller, S. 76 f.; a.M. Leder­ger­ber, Rz 9, sowie Schmitt, S. 5 mit dem Abhän­gig­keits­kri­te­rium „arbeit­neh­mer­ähn­lich“ und auch Miceli/Near/Dworkin, S. 6 erfas­sen nur „orga­niz­a­tion members“.
19 Ange­lehnt an den „Hack­fleisch­fall“, zusam­men­ge­fasst bei Gra­ser, S. 179.
20 Siehe BEK-Rie­mer, Sys­te­ma­ti­scher Teil Rz 36 ff.; vgl. Meier-Hay­o­z/­Forst­mo­ser, §1 Rz 17 und §2 Rz 24 f.
21 M.w.H. BEK-Rie­mer, Art. 52 Rz 23 ff. Auch Von Kaenel (S. 309 ff.) benutzt grund­sätz­lich den Begriff Organisation.
22 Die Anwend­bar­keit des DSG hin­ge­gen ist auf natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen beschränkt. Der vor­gän­gig breit defi­nierte Whist­leb­lowing­be­griff wird unter Anwen­dung des DSG ein­ge­schränkt: Die Orga­ni­sa­tion als Bestand­teil des Insi­der­merk­mals ist bei Whist­leb­lowing grund­sätz­lich nicht auf Per­so­nen des schwei­ze­ri­schen Rechts beschränkt. Die Anwend­bar­keit des DSG setzt dies hin­ge­gen voraus.
23 Auch für Insi­der fin­det sich kein pas­sen­des Pen­dant in der deut­schen Spra­che. Es wurde im 20. Jh. aus dem Eng­li­schen ent­lie­hen, vgl. Kluge Fried­rich, Ety­mo­lo­gi­sches Wör­ter­buch der deut­schen Spra­che, 24. Aufl., Ber­lin 2002, S. 442.
24 Von Kaenel, S. 310 und m.w.H. Schaller/Keller, S. 76; anders Carranza/Micotti, wel­che mit „une per­sonne active au sein de l’entreprise“ Dritte nicht zum Kreis der Whist­leb­lower zählen.
25 Gra­ser, S. 4; Schaller/Keller, S. 75; Schmitt, S. 6 f.
26 Gra­ser, S. 207; Schulz, S. 48; Schaller/Keller, S. 75; Von Kaenel, S. 316.
27 Siehe Leder­ger­ber, Rz 206.
28 Siehe Lei­sin­ger, S. 198 ff. und 238 ff.; siehe Miceli/Near/Dworkin, S. 34; vgl. Schulz, S. 49 f.; siehe Schaller/Keller, S. 75. Leder­ger­ber sieht in inter­nem Whist­leb­lowing ein Frühwarnsystem.
29 Lei­sin­ger, S. 30; vgl. Schulz, S. 46.
30 Siehe Schulz, a.a.O.
31 Lei­sin­ger, S. 30.
32 Schulz, S. 48.