Whistleblowing ist relevant für Informationssicherheit. Dieses Thema sollte in jedem Unternehmen oder in jeder Verwaltungseinheit in einer angemessenen Weise berücksichtigt werden. Im Folgenden finden Sie Grundlagen zum Begriff Whistleblowing.
1. Grundlage
Abgeleitet aus dem Englischen von „to blow the whistle on something“, bedeutet das Lehnwort Whistleblowing das Enthüllen von Korruption oder anderem Fehlverhalten.1
Mit dem Phänomen Whistleblowing befasst sich seit rund 50 Jahren vorwiegend die englischsprachige Welt, insbesondere die USA.2 Auch im deutschsprachigen Raum findet seit einiger Zeit eine Diskussion zu diesem Phänomen statt.3 In der Schweiz hat Whistleblowing erst in jüngerer Zeit Beachtung gefunden.4 Bisher hat sich noch keine eindeutige Definition durchgesetzt. Zur Erfassung des Begriffs Whistleblowing wird hier von drei zentralen und zwingenden Elementen ausgegangen. Dies ermöglicht zum Einen, dass der Begriff nicht zu eng wird und damit ohne Not gewisse Fälle ausgeklammert werden. Zum Andern wird ausgeschlossen, dass jede Banalität als Whistleblowing aufgefasst werden könnte.
Whistleblowing ist:
- das Enthüllen von Missständen
- durch einen Insider
- über interne oder externe Kanäle.
Ein passendes deutsches Pendant zum Begriff Whistleblowing zu finden, ist bisher nicht gelungen.5 Grundsätzlich zutreffende verhaltensumschreibende Ausdrücke wie verpfeifen, denunzieren etc. haben allesamt eine negative Konnotation.6 Sofern sich kein passender deutscher Begriff findet, wird Whistleblowing wohl als Anglizismus Eingang in die deutsche Sprache finden.7
Whistleblower werden in der Regel als Personen dargestellt, die sich unter Inkaufnahme von Repressalien für etwas Gutes einsetzen.8 Repressalien als Antwort auf Whistleblowing sind zahlreich, wenn nicht gar die Regel und dürfen nicht verharmlost werden.9 Für die Begriffsdefinition hingegen eignen sie sich nicht. Vielmehr dienen sie in Abhandlungen und Studien als Ansätze, die Auswirkungen von Whistleblowing zu untersuchen.10 Ob ein Whistleblower Repressalien in Kauf nimmt oder er der festen Überzeugung ist, ihm drohen keinerlei Konsequenzen, ist nicht massgebend.11
Ebenso ist die zugrundeliegende Motivation nach der hier vertretenen Meinung nicht relevant: Sie mag vielleicht altruistisch sein, wenn der Whistleblower Drittschutz oder Umweltschutz bezweckt. Oder sie kann andererseits dadurch, dass der Whistleblower Eigenschutz verfolgt oder ganz einfach Rachegefühle befriedigt, egoistischer Art sein. Das Aufdecken bspw. eines Missstands von öffentlichem Interesse ist unabhängig von der Intention der publikmachenden Person für die Allgemeinheit von Nutzen. Es stellt letzten Endes Whistleblowing dar.12 Der Vorteil dieser Definition ist, dass sie wertfrei verwendet werden kann und verhindert wird, dass es zu einer „moralischen Überhöhung des Whistleblowers“ kommt, „der er kaum gerecht werden kann“.13 Häufig ist die Motivationslage nicht eindeutig, besteht aus unterschiedlichen Aspekten zugleich oder fliesst vom Altruistischen ins Egoistische bzw. umgekehrt.14
Durch Whistleblowing können im selben Zug Tatbestände aus verschiedenen Bereichen berührt sein. Zu denken ist bspw. an eine Amtsgeheimnisverletzung nach StGB 320 oder an verwaltungsstrafrechtliche Normen wie bspw. die Bankgeheimnisverletzung nach BankG 47.15
2. Enthüllte Missstände
Das Spektrum von Missständen reicht von illegalem Verhalten bis hin zu rechtskonformem, aber moralisch bedenklichem Verhalten: Von Gesetzesverstössen, über Verstösse gegen berufliche Standards oder Unterdrückung von Berichten bis hin zu kontroversen Risikobeurteilungen können Missstände in vielfältiger Weise auftreten.16 Eine abschliessende Auflistung oder Kategorisierung ist kaum möglich. Missstände definieren sich auch immer über das aktuelle Gesellschaftsverständnis und sind einem steten Wandel unterstellt.
In Abhängigkeit des benutzten Enthüllungskanals (intern oder extern) ergibt sich eine differenziertere Sicht auf das Kriterium des Missstands (näheres siehe unter 4. Benutzte Kanäle).
3. Insider
Ursprünglich wurde Whistleblowing nur bei Arbeitnehmern erörtert.17 In diesem Zusammenhang kann von typischem Whistleblowing gesprochen werden. Es scheint aber nicht notwendig, den Kreis möglicher Personen auf jene in arbeitnehmerähnlichen Stellungen zu beschränken. Auch Lieferanten, Auftragnehmer oder Geschäftspartner können zu Whistleblowern werden.18
Bei Whistleblowern auf gleicher Augenhöhe mit der betroffenen Organisation ergibt sich, im Unterschied zu Personen in arbeitnehmerähnlichen Stellungen, nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit. Daraus aber im Umkehrschluss zu folgern, Geschäftspartner, Auftraggeber und ‑nehmer oder Kunden könnten keine Whistleblower sein, wäre nach der hier vertretenen Idee des Begriffs Whistleblowing falsch. Weshalb sollte z.B. ein lokaler Lieferant von Pökelsalz, der bei seiner täglichen Lieferung an seinen Kunden bemerkt, dass dieser altes Hackfleisch umetikettiert und es mit aktuellem Datum als neuwertig verkauft, nicht auch als Whistleblower gelten, wenn er dies meldet?19 Oder mit Bezug zum Datenschutz: Weshalb soll der externe IT-Serviceanbieter, der für die gehörigen Backups der Datensammlungen einer Bank zu sorgen hat, nicht auch zum Whistleblower werden können, wenn er wahrnimmt, dass mafiose Gelder gewaschen werden?
Anzumerken bleibt, dass sich auch ein Geschäftspartner mit seiner Meldung zuerst an eine interne Stelle der betroffenen Organisation wenden kann, bevor er den Missstand nach aussen trägt (vgl. 4. Benutzte Kanäle). Bei Whistleblowern auf gleicher Augenhöhe wird in diesem Blog von atypischem Whistleblowing gesprochen.
Der Begriff Organisation wird hier der juristischen Terminologie „juristische Person“ vorgezogen. Damit erfährt der Anwendungsbereich des Whistleblowingbegriffs keine Einengung auf ebendiese juristischen Personen nach schweizerischem Recht, sondern umfasst auch (Rechts-)Gemeinschaften wie die Stockwerkeigentümerschaft, die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft etc.20 Darüber hinaus können unter den Begriff Organisation auch weitere mehr oder weniger lose Zusammenschlüsse gefasst werden, die keine Grundlage im Recht haben. Damit sind insbesondere auch Organisationen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck erfasst, welche nach ZGB 52 III gar nicht erst Rechtsfähigkeit erlangen.21
Der gewählte Begriff ist entsprechend sehr weit. Ohnehin handelt es sich bei Whistleblowing (noch) nicht um einen juristisch fixierten Terminus, sondern um eine soziologische Umschreibung eines Phänomens.22
In diesem Sinne wird bei der hier verwendeten Begriffsdefinition von Whistleblowing ein Insider23 vorausgesetzt, der auf Grund seiner besonderen Beziehung zu einer Organisation in Kenntnis eines Missstands kommt.24 Dieser kann untergeordnete Stellung haben oder nicht.
4. Benutzte Kanäle
Es lässt sich zwischen internem und externem Whistleblowing unterscheiden: Ersteres betrifft die Meldung von Fehlverhalten an eine interne Stelle, es werden interne Kanäle benutzt. Letzteres stellt den Gang an die Öffentlichkeit dar, womit externe Kanäle benutzt werden.25 Externes Whistleblowing darf erst dann erfolgen, wenn sämtliche internen Stellen erfolglos durchlaufen wurden.26 Damit muss gewissermassen einem Subsidiaritätsprinzip gefolgt werden. Es dürfte verständlich sein, dass auf internes Whistleblowing verzichtet wird, wenn sich bspw. Kapitalverbrechen zugetragen haben und die Behörden in diesem Fall direkt in Kenntnis gesetzt werden.27
Erfolgt internes Whistleblowing, so kann der Missstand innerbetrieblich behandelt und korrigiert werden. Organisationen schaffen mit internen Whistleblowinganlaufstellen gewissermassen eine Qualitätssicherungskultur.28 Entschliesst sich ein Whistleblower zur internen Meldung, so trägt er den Interessen der Organisation an einem guten Ruf und ordnungsgemässem Betriebsablauf Rechnung.
Ist internes Whistleblowing nicht zielführend, verbleibt nur noch externes Whistleblowing. Hier muss das Kriterium des überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden. Es dient dazu, den weiten Begriff des Whistleblowings einzugrenzen, um zu verhindern, dass das Aufdecken jeder Bagatelle oder Meinungsverschiedenheit zum Whistleblowing hochstilisiert wird. Bei diesem Missstand muss es sich um einen professional dissent handeln, also um die „sachlich und fachlich begründbare Unterschiedlichkeit in der Beurteilung eines bestimmten, rational fassbaren und nicht-trivialen Sachverhalts“.29 Dieser muss schwerer wiegen als die Interessen der betroffenen Organisation und seine Behebung muss von öffentlichem Interesse sein.30 Es darf nicht bloss „um oberflächliche Meinungsverschiedenheiten über Petitessen“ gehen, sondern „um illegales oder illegitimes Handeln, um gravierende Verstöße gegen die Menschenrechte und die Sittlichkeit“.31
Daneben kann unterschieden werden, ob der interne oder externe Kanal anonym oder offen benutzt wurde. Es scheint, dass dort wo die Anonymität gewahrt werden kann, mehr Missstände gemeldet werden, wohingegen die offene Meldung für mehr Transparenz sorgen und Missbrauch ausschliessen kann.32
1 Christine Ammer, The American Heritage dictionary of idioms, Boston, 1997, S. 68.
2 Deiseroth, S. 239 ff.; Ledergerber, Rz 105 ff.; Miceli/Near/Dworkin, S. 154; Schulz, S. 271.
3 Schmitt, S. 190; Schulz, S. 135 ff.; siehe Leisinger, S. 15.
4 Ledergerber, Rz 161 ff.
5 Düsel, S. 25; Graser, S. 5; Von Kaenel, S. 310.
6 Düsel, S. 26; Graser, a.a.O.; Ledergerber, Rz 8; Von Kaenel, S. 309.
7 Vgl. Schaller/Keller, S. 75.
8 Ein Beispiel statt vieler: Alex Baur, «Ich hatte keine Wahl – ich würde es wieder tun», in: Die Weltwoche, Nr. 38, 16.09.2009, S. 26.
9 Bez. Repressalien: Leisinger, S. 5; siehe Carranza/Micotti, S. 984 und Graser, S. 7.
10 Z.B. Graser und Schulz.
11 So findet sich das „Kriterium“ Repressalien auch in keiner der Definitionen der hier beachteten Autoren.
12 Miceli/Near/Dworkin, S. 6 f.; Schulz, S. 51 f.; andeutungsweise Graser, S. 217; a.M. Leisinger, S. 29; offengelassen bei Deiseroth, S. 233.
13 Schulz, S. 52.
14 Dies., S. 51.
15 Vgl. Von Kaenel, S. 312 und 314.
16 Miceli/Near/Dworkin, S. 20; Schmitt, S. 3; siehe Schaller/Keller, S. 75. Mit einer umfangreichen Kasuistik: Schulz, S. 44 f.
17 Siehe Deiseroth, S. 233 und Ledergerber, Rz 105; vgl. Düsel, S. 30.
18 Rieder, Rz 2 und Von Kaenel, S. 309, sowie im Kontext des Kartellrechts ausdrücklich Schaller/Keller, S. 76 f.; a.M. Ledergerber, Rz 9, sowie Schmitt, S. 5 mit dem Abhängigkeitskriterium „arbeitnehmerähnlich“ und auch Miceli/Near/Dworkin, S. 6 erfassen nur „organization members“.
19 Angelehnt an den „Hackfleischfall“, zusammengefasst bei Graser, S. 179.
20 Siehe BEK-Riemer, Systematischer Teil Rz 36 ff.; vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, §1 Rz 17 und §2 Rz 24 f.
21 M.w.H. BEK-Riemer, Art. 52 Rz 23 ff. Auch Von Kaenel (S. 309 ff.) benutzt grundsätzlich den Begriff Organisation.
22 Die Anwendbarkeit des DSG hingegen ist auf natürliche und juristische Personen beschränkt. Der vorgängig breit definierte Whistleblowingbegriff wird unter Anwendung des DSG eingeschränkt: Die Organisation als Bestandteil des Insidermerkmals ist bei Whistleblowing grundsätzlich nicht auf Personen des schweizerischen Rechts beschränkt. Die Anwendbarkeit des DSG setzt dies hingegen voraus.
23 Auch für Insider findet sich kein passendes Pendant in der deutschen Sprache. Es wurde im 20. Jh. aus dem Englischen entliehen, vgl. Kluge Friedrich, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Aufl., Berlin 2002, S. 442.
24 Von Kaenel, S. 310 und m.w.H. Schaller/Keller, S. 76; anders Carranza/Micotti, welche mit „une personne active au sein de l’entreprise“ Dritte nicht zum Kreis der Whistleblower zählen.
25 Graser, S. 4; Schaller/Keller, S. 75; Schmitt, S. 6 f.
26 Graser, S. 207; Schulz, S. 48; Schaller/Keller, S. 75; Von Kaenel, S. 316.
27 Siehe Ledergerber, Rz 206.
28 Siehe Leisinger, S. 198 ff. und 238 ff.; siehe Miceli/Near/Dworkin, S. 34; vgl. Schulz, S. 49 f.; siehe Schaller/Keller, S. 75. Ledergerber sieht in internem Whistleblowing ein Frühwarnsystem.
29 Leisinger, S. 30; vgl. Schulz, S. 46.
30 Siehe Schulz, a.a.O.
31 Leisinger, S. 30.
32 Schulz, S. 48.