Das Datenschutzgesetz gilt als Querschnittsgesetz. Es regelt bereichsübergreifend denselben Gegenstand, nämlich das Bearbeiten von Personendaten.1 Whistleblowing stellt ein Querschnittsproblem dar. Es können in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten Tatbestände berührt sein.2 Wie bereits erwähnt, liegt der Fokus hier auf dem Datenschutz und ist insbesondere auf die Datensicherheit gerichtet.
Nach DSG 2 I werden sowohl juristische als auch natürliche Personen erfasst. Beim Whistleblower handelt es sich in der Regel um eine natürliche Person, bei dessen Organisation um eine juristische. Beide fallen somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des DSG. Der vorgängig breit definierte Whistleblowingbegriff wird unter Anwendung des DSG eingeschränkt: Die Organisation als Bestandteil des Insidermerkmals ist bei Whistleblowing grundsätzlich nicht auf Personen des schweizerischen Rechts beschränkt. Die Anwendbarkeit des DSG setzt dies hingegen voraus.3
Whistleblowing betrifft Missstände. Sofern ein solcher Missstand selbst Daten umfasst oder durch solche Daten bewiesen werden kann, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (DSG 3 lit. a), liegen Personendaten nach DSG vor (vgl. Kapitel Daten / Personendaten). Je nach dem Inhalt der Daten kann es sich nach der Terminologie des DSG um besonders schützenswerte Daten (DSG 3 lit. c) handeln.
Die Anwendbarkeit des DSG ist in den Fällen von DSG 2 II lit. a–e ausgeschlossen. Insbesondere Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt, sind zu erwähnen.
DSG 3 lit. e definiert als Bearbeitung jeglichen Umgang mit Daten. Darunter fällt entsprechend auch das Enthüllen durch den Whistleblower, was sich regelmässig durch Bekanntgabe (entweder intern oder extern) manifestiert. Das Kenntnisnehmen und allfällige Erhalten von Daten durch den Whistleblower ist ebenfalls erfasst (vgl. Kapitel Bearbeiten).
Die Organisation des Whistleblowers ist in der Regel die Inhaberin der Datensammlung (DSG 3 lit g) Auch jeglicher Umgang mit Personendaten durch die Organisation ist dem DSG unterstellt (DSG 3 lit. e, vgl. Kapitel Inhaber einer Datensammlung).
Das Phänomen Whistleblowing kann mit diesen Überlegungen als DSG-relevant betrachtet werden.
1 BBL 1988, S. 444; BSK-Maurer Lambrou/Kunz, Art. 2 Rz 2; vgl. Meier, Rz 372 ff. („réglementation-cadre“).
2 Eine Auflistung diverser Berührungspunkte findet sich bei Von Kaenel, S. 312 ff.
3 Weltbekanntes Beispiel einer solchen Organisation, die nicht erfasst wird, ist das sog. Kollektiv „Anonymous“. Anonymous gelangte u.a. mit seiner „Operation Payback“ zu grosser Aufmerksamkeit, indem es mittels DDoS-Attacken Geldinstitute (darunter die Schweizerische Post), welche Konten von WikiLeaks gesperrten hatten, angriff. Eingehender zum Vorfall: Betschon Stefan, Hacker mobilisieren zum «Datenkrieg», in: NZZ, 10.12.2010, S. 1.