Nachdem per 25.05.2018 nach zweijähriger Übergangsfrist die DSGVO durchgesetzt werden kann, liest man überall von den Abmahnwellen (z.B. Abmahnung von Coiffeuren, Abmahnung wegen TLS/SSL). Insbesondere in Deutschland tun sich gewisse Anwälte mit massenhaften Abmahnungen hervor und betätigen sich im Erfinden von Gründen, die DSGVO-Verletzungen darstellen. Manchmal sogar richtig kreativ.
Es ist durchaus richtig, dass ein Unternehmen, das immer noch nicht auf TLS/SSL-Verbindungsverschlüsselung (siehe dazu den Post zur Übertragungsverschlüsselung) bei seiner Webseite setzt, gegen die DSGVO verstösst. Vorausgesetzt, Personendaten werden bearbeitet. Worin dann aber die Forderung nach EUR 8’500.00 oder gar 12’500.00 in den Abmahnungen bestehen soll, ist völlig schleierhaft.
Gelöst wäre das Problem dieser Abmahnerei ganz einfach: Die erste Abmahnung darf nicht forderungsbewehrt sein und darf erst nach Ablauf einer Schonfrist (von 2 Monaten?) erneuert und erst dann mit einer Forderung versehen werden. Das würde das unsägliche Abmahnwesen, das sich nicht um die Zielsetzungen der DSGVO kümmert, sondern der schnellen Geldmacherei dient, in die Schranken weisen.
Rechtsanwalt Roman Kost ist Spezialist für Informationssicherheit und Datenschutz. Als Anwalt vertritt er Sie unter anderem im Bereich des Hackerstrafrechts, sämtlichen Belangen der IT und der Informationssicherheit sowie des Datenschutzes.
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