Nach­dem per 25.05.2018 nach zwei­jäh­ri­ger Über­gangs­frist die DSGVO durch­ge­setzt wer­den kann, liest man über­all von den Abmahn­wel­len (z.B. Abmah­nung von Coif­feu­ren, Abmah­nung wegen TLS/SSL). Ins­be­son­dere in Deutsch­land tun sich gewisse Anwälte mit mas­sen­haf­ten Abmah­nun­gen her­vor und betä­ti­gen sich im Erfin­den von Grün­den, die DSGVO-Ver­let­zun­gen dar­stel­len. Manch­mal sogar rich­tig kreativ.

Es ist durch­aus rich­tig, dass ein Unter­neh­men, das immer noch nicht auf TLS/SSL-Ver­bin­dungs­ver­schlüs­se­lung (siehe dazu den Post zur Über­tra­gungs­ver­schlüs­se­lung) bei sei­ner Web­seite setzt, gegen die DSGVO ver­stösst.  Vor­aus­ge­setzt, Per­so­nen­da­ten wer­den bear­bei­tet. Worin dann aber die For­de­rung nach EUR 8’500.00 oder gar 12’500.00 in den Abmah­nun­gen bestehen soll, ist völ­lig schleierhaft.

Gelöst wäre das Pro­blem die­ser Abmah­ne­rei ganz ein­fach: Die erste Abmah­nung darf nicht for­de­rungs­be­wehrt sein und darf erst nach Ablauf einer Schon­frist (von 2 Mona­ten?) erneu­ert und erst dann mit einer For­de­rung ver­se­hen wer­den. Das würde das unsäg­li­che Abmahn­we­sen, das sich nicht um die Ziel­set­zun­gen der DSGVO küm­mert, son­dern der schnel­len Geld­ma­che­rei dient, in die Schran­ken weisen.