- BGer 6B_1334/2019 vom 20. Mai 2019: Beschuldigte habe Patientendaten (besonder schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 DSG) per Handy an eine Freundin geschickt und dadurch den Tatbestand der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 35 DSG erfüllt. Die Geschädigte verzichtete auf den notwendigen Strafantrag; es erfolgte die Einstellung. Erfolgreiche Beschwerde gegen Auferlegung von Kosten bei Einstellung, vorinstanzliche Würdigung basierte einzig auf Hören-Sagen einer Auskunftsperson, ohne weitere Abklärung (z.B. keine Chatprotokolle oder weitere Abklärungen).