• BGer 6B_1334/2019 vom 20. Mai 2019: Beschul­digte habe Pati­en­ten­da­ten (beson­der schüt­zens­werte Per­so­nen­da­ten im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 DSG) per Handy an eine Freun­din geschickt und dadurch den Tat­be­stand der Ver­let­zung der beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht nach Art. 35 DSG erfüllt. Die Geschä­digte ver­zich­tete auf den not­wen­di­gen Straf­an­trag; es erfolgte die Ein­stel­lung. Erfolg­rei­che Beschwerde gegen Auf­er­le­gung von Kos­ten bei Ein­stel­lung, vor­in­stanz­li­che Wür­di­gung basierte ein­zig auf Hören-Sagen einer Aus­kunfts­per­son, ohne wei­tere Abklä­rung (z.B. keine Chat­pro­to­kolle oder wei­tere Abklärungen).