- BGer 1C_354/2016 vom 8. Dezember 2016: Anfrage des Inhabers einer Zustelladresse bei der Post durch die Strafuntersuchungsbehörden fällt nicht unter Art. 179novies und wäre durch StGB 14 StGB (gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 306 iVm Art. 15 StPO) gedeckt; BGer i.S. 21 02 153 des Obergerichts Luzern, Nichteintreten und damit leider keine materielle Beurteilung;