• BGer 1C_354/2016 vom 8. Dezem­ber 2016: Anfrage des Inha­bers einer Zustell­adresse bei der Post durch die Straf­un­ter­su­chungs­be­hör­den fällt nicht unter Art. 179novies und wäre durch StGB 14 StGB (gesetz­lich erlaubte Hand­lung nach Art. 306 iVm Art. 15 StPO) gedeckt; BGer i.S. 21 02 153 des Ober­ge­richts Luzern, Nicht­ein­tre­ten und damit lei­der keine mate­ri­elle Beurteilung;