- Urteil SK-Nr. 2007/187 des OGer BE vom 13. November 2007: Grundsatzentscheid OGer BE wonach allgemeine Sicherungsmassnahme genügt und es keiner spezifischen Massnahmen gegen die eingetretene Art von Bedrohung bedarf, damit der objektive Tatbestand i.S.v Art. 143 StGB vorliegt;
- Entscheid BES.2014.32 des Appellationsgerichts BS vom 30.01.2015:
Konnex zu BES.2014.81; Besondere Sicherung nicht gegeben, wenn Töchter das Passwort der Mutter kennen und sich damit in den Computer der Mutter einloggen und in der Folge Dokumente ab diesem Computer weiterleiten; Weiter Art. 143 StGB nicht erfüllt, weil Bereicherungsabsicht nicht ersichtlich sei, da weitergeleitete Dokumente auch im Unterhaltsprozess erhältlich und gem. Aussagen nur aus Sorge um Mutter gehandelt worden sei; - Entscheid BES.2014.81 Appellationsgerichts BS vom 28.01.2015: Besondere Sicherung nicht gegeben und damit Tatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB sowie Art. 143bis StGB nicht erfüllt, wenn der Täter das vom Geschädigten erhaltene Passwort in der Folge an dessen Computer benutzt (Fehlentscheid);