- BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019: Hacking begangen durch Verwendung eines fremden Passworts bei einem fremden G‑Mail-Account und anschliessendes lesen der Mails;
- BGer 6B_499/2018 vom 15. August 2018: Hacking begangen durch Verwendung eines fremden Passworts bei fremden iCloud-Account und anschliessendes Kopieren intimer Fotos;
- Urteil BK 17 481 + 482 des OGer BE vom 7. Mai 2018: Download der E‑Mails sämtlicher 16 Mitarbeiter über unerlaubt benutzten FTP-Zugang; Erneutes Anpassen des geänderten FTP-Passworts zwecks erneutem Download aller E‑Mail; letztich Einstellung zufolge nichterhärtetem Tatverdacht;
- BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017: Behändigen des Passworts eines Mobilfunkanbieters und darauffolgendes Einloggen (zwecks ausführen von über 100 Falschregistrierungen von SIM-Karten (=Art. 251 Ziff. 1)) ist Hacking nach Art. 143bis StGB (E. 2.4);
- Beschluss BK 16 321+322 des OGer BE vom 11. Oktober 2016: Erfolgreiche Beschwerde gegen verfrühte Einstellung bei Verdacht auf Hacking; Verdacht auf Hacking durch unerlaubten Zugriff auf E‑Mail-Account;
- Entscheid BES.2014.32 des Appelationsgerichts BS vom 30.01.2015:
Konnex zu BES.2014.81; Besondere Sicherung nicht gegeben, wenn Töchter das Passwort der Mutter kennen und sich damit in den Computer der Mutter einloggen und in der Folge Dokumente ab diesem Computer weiterleiten; Weiter Art. 143 StGB nicht erfüllt, weil Bereicherungsabsicht nicht ersichtlich sei, da weitergeleitete Dokumente auch im Unterhaltsprozess erhältlich und gem. Aussagen nur aus Sorge um Mutter gehandelt worden sei; - Entscheid BES.2014.81 Appelationsgerichts BS vom 28.01.2015: Besondere Sicherung nicht gegeben und damit Tatbestand von Art. 143 Abs. 1 StGB sowie Art. 143bis StGB nicht erfüllt, wenn der Täter das vom Geschädigten erhaltene Passwort in der Folge an dessen Computer benutzt (Fehlentscheid);
- Urteil SB140481 vom 19. März 2015 des OGer ZH: Datenveränderung durch Devisenhandel (der Devisenhandel habe die Veränderung von Daten in den Brokeraccounts beinhaltet, E 2.2.3),;
- BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016: betrifft Keyloggerfall SB120435 vom 7. Mai 2013 des OGer ZH, Beschwerde betrifft jedoch nur Kostenauflage, kein direkter Bezug zu Art. 143bis StGB;
- Urteil UE140147 vom 13. September 2014 des OGer ZH: Antragsberechtigt ist neben dem Provider eines E‑Mail-Dienstes auch der eigentliche Mailkontoinhaber (6.2.1), dasselbe gilt für den Kontoinhaber einer Social Media-Plattform;
- Urteil SB120435 vom 7. Mai 2013 des OGer ZH: Einsatz eines Keyloggers und in der folge Einsatz dadurch erhaltener Passwörter bei fremden Mailaccount; Sachverhalt an sich eingestanden, aber Anklageprinzip verletzt, was erstaunlicher Weise die Einstellung und nicht die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hatte;
- BGer 6B_456/2007 vom 18. März 2008: Erhalten des Passworts durch richtiges Beantworten der Geheimfrage und anschliessende Verwendung dieser Passwörter ist relevant zur Prüfung von Hacking im Sinne von Art. 143bis StGB (Sachverhalt in E. 2); Umschreibung des Rechtsguts Computerfrieden (E. 4.2, 2. Abs.); auch Benutzerin eines E‑Mailkontos ist berechtigt, Strafantrag zu stellen, nicht nur Dienstanbieter (E 4.2, 3. Abs) (Übersetzung ins Deutsche in Pra 2008 Nr. 96 S. 610);
- BGer 1P.73/2003 vom Februar 2003: Beschwerde ans BGer i.S. 21 02 153 des Obergerichts Luzern, Nichteintreten und damit leider keine materielle Beurteilung;
- BGer 4C.223/2003 vom 21. Oktober 2003: Zivilrechtliche Abteilung, Umleitung/Ausleiten von verschiedenen Mailaccounts eines Vorgesetzten, was nach einer Festplattenpanne zum Vorschein kommt; das Gericht scheint anzunehmen, dass das Ausleiten von Emails Hacking sei (dem ist nicht so) (E. 4.2);
- Urteil 21 02 153 des Obergerichts Luzern veröffentlicht in LGVE 2003 I Nr. 64 (PDF): Begriff der Beschaffung; Voraussetzung der Zugriffssicherung, wobei Mensch als Schranke ungenügend (wurde verneint, fraglich);