Dass juris­ti­sche Per­so­nen nicht unter den Anwen­dungs­be­reich der DSGVO/GDPR fal­len, mag den Schwei­zer Rechts­an­wen­der über­ra­schen, sieht doch das Schwei­zer DSG vor, dass natür­li­che wie auch juris­ti­sche Per­so­nen geschützt wer­den. Art. 2 Abs. 1 DSG lautet:

Art. 2 Geltungsbereich
1 Die­ses Gesetz gilt für das Bear­bei­ten von Daten natür­li­cher und juris­ti­scher Per­so­nen durch:
a. pri­vate Personen;
b. Bundesorgane.

Die Kon­zep­tion der juris­ti­schen Per­son beruht auf der Fik­tion, dass einem juris­ti­schen Gebilde die­sel­ben Rechte zukom­men sol­len, wie einer natür­li­chen Per­son, soweit die­ses Gebilde die glei­chen Eigen­schaf­ten auf­weist. Die juris­ti­sche Per­son ist etwas Vir­tu­el­les, das nur ex lege besteht.

Im Schwei­zer Zivil­ge­setz­buch (ZGB) sind einige wenige, dafür sehr grund­le­gende Regeln zur juris­ti­schen Per­son ent­hal­ten. Den weit­aus grös­se­ren Teil zu den juris­ti­schen Per­so­nen fin­det man dann im OR. Das ist nicht wei­ter sys­tem­fremd, bekannt­lich ist das OR der zweite Teil des ZGB. Zum grund­sätz­li­chen Wesen der Rechts­fi­gur “juris­ti­sche Per­son” gibt es aber nur den Art. 53 des ZGB.

Das ZGB hält in Art. 53 dazu fest:

Art. 53
B. Rechtsfähigkeit
Die juris­ti­schen Per­so­nen sind aller Rechte und Pflich­ten fähig, die nicht die natür­li­chen Eigen­schaf­ten des Men­schen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Ver­wandt­schaft zur not­wen­di­gen Vor­aus­set­zung haben.

Anders als das Schwei­zer DSG erwähnt nun die DSGVO die juris­ti­schen Per­so­nen nicht. Es han­delt sich um eine posi­tive und expli­zite Umschrei­bung des Anwendungsbereichs:

Art. 1 DSGVO
Gegen­stand und Ziele
1 Diese Ver­ord­nung ent­hält Vor­schrif­ten zum Schutz natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und zum freien Ver­kehr sol­cher Daten.
2 Diese Ver­ord­nung schützt die Grund­rechte und Grund­frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen und ins­be­son­dere deren Recht auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.
3 Der freie Ver­kehr per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in der Union darf aus Grün­den des Schut­zes natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten weder ein­ge­schränkt noch ver­bo­ten werden.

Im Unter­schied zum Schwei­zer Recht, gewährt also die DSGVO/GDPR den juris­ti­schen Per­so­nen kei­nen Rechts­schutz und eröff­net nur den natür­li­chen Per­so­nen den Zugang zum Datenschutz.