Neben dem sub­stan­ti­ier­ten Bestrei­ten kommt dem eigent­li­chen Sub­stan­ti­ie­ren des eige­nen Sach­ver­halt­vor­trags eine zen­trale Rolle zu. Es genügt in kei­nem Fall, ein­fach auf Belege zu ver­wei­sen. Eben­falls genügt nicht, eine Zahl zu behaup­ten und diese unter Ver­weis auf (allen­falls sogar genau spe­zi­fi­zierte) Belege bewei­sen zu wollen.

Der Bei­spiel­satz “Der Beklagte schul­det den Betrag von CHF 4’598.90, siehe Beleg 3.” genügt nicht; selbst dann nicht, wenn genau die­selbe Zahl auch im Beleg vor­kommt. Es ist im Detail (=sub­stan­ti­iert) anzu­ge­ben, auf wel­chen Rechts­grund sich die For­de­rung stützt, wie sie sich zusam­men­setzt und mit wel­chen Sach­ver­halts­ele­men­ten diese Anga­ben unter­mau­ert wer­den. All­fäl­lige Berech­nun­gen müs­sen in der Rechts­schrift selbst dar­ge­legt wer­den. Das Bun­des­ge­richt hat in BGE 136 III 322 fest­ge­hal­ten, eine Tat­sa­chen­be­haup­tung müsse nicht alle Ein­zel­hei­ten ent­hal­ten; sie sei dann genü­gend, wenn die Tat­sa­chen, die unter die das Begeh­ren stüt­zen­den Nor­men zu sub­su­mie­ren sind, in einer den Gewohn­hei­ten des Lebens ent­spre­chen­den Weise in ihren wesent­li­chen Zügen oder Umris­sen behaup­tet wer­den. Ein sol­cher­mas­sen voll­stän­di­ger Tat­sa­chen­vor­trag werde als schlüs­sig bezeich­net, da er bei Unter­stel­lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbe­gehrte Rechts­folge zulasse.

In die­sen Kon­text gehört auch die Anfor­de­rung an eine Rechts­schrift, Beweis­an­träge im direk­ten Zusam­men­hang mit einer kon­kre­ten Sach­ver­halts­dar­stel­lung vor­zu­brin­gen. Aus­füh­run­gen, die ganze Sei­ten fül­len und bei denen sich am Schluss noch vier oder fünf Beweis­an­träge fin­den, wären unge­nü­gend. Die Regel, pro Gedan­ken­gang ein Absatz, ist Gold wert.

Das Bun­des­ge­richt hält zur Sub­stan­ti­ie­rungsplicht in E . 4.2. von 4A_284/2017 fest:

4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und die Bezeich­nung der ein­zel­nen Beweis­mit­tel zu den behaup­te­ten Tat­sa­chen ent­hal­ten. Zweck die­ses Erfor­der­nis­ses ist, dass das Gericht erken­nen kann, auf wel­che Tat­sa­chen sich der Klä­ger (bzw. der Beklagte hin­sicht­lich einer Gegen­for­de­rung) stützt und womit er diese bewei­sen will, sowie die Gegen­par­tei weiss, gegen wel­che kon­kre­ten Behaup­tun­gen sie sich ver­tei­di­gen muss (Art. 222 ZPO). Vor die­sem Hin­ter­grund ver­langt die bun­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung, wor­auf die Vor­in­stanz zu Recht ver­weist, dass der Behaup­tungs- und Sub­stan­zi­ie­rungs­last grund­sätz­lich in den Rechts­schrif­ten nach­zu­kom­men ist, und lässt den blos­sen, pau­scha­len Ver­weis auf Bei­la­gen in aller Regel nicht genü­gen (Urteile 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/20015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_317/2014 vom 17. Okto­ber 2014 E. 2.2; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. Novem­ber 2014 E. 7.3, nicht publ. in BGE 140 III 602). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegen­par­tei aus den Bei­la­gen die Sach­dar­stel­lung zusam­men­su­chen müs­sen. Bei Sach­ver­halts­kom­ple­xen dürfte oft auch nicht klar sein, auf wel­chen Grund­la­gen die Fest­stel­lun­gen in der Bei­lage (z.B. einem Pri­vat­gut­ach­ten) beru­hen und ent­spre­chend feh­len auch klare Zuord­nun­gen von Beweis­an­trä­gen zu kon­kre­ten ein­zel­nen Sach­ver­halts­dar­stel­lun­gen, wie sie von der bun­des­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung grund­sätz­lich ver­langt wer­den (Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezem­ber 2016 E. 3.3; 4A_381/2016 vom 29. Sep­tem­ber 2016 E. 3.1.2 und 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).

Wei­ter hält das Bun­des­ge­richt fest (Wei­ter­füh­rung von E. 4.2):

Das bedeu­tet nicht, dass es aus­ge­schlos­sen ist, auf die Sach­ver­halts­dar­stel­lung in einer Bei­lage zu ver­wei­sen. In der Lehre wird zum Teil gene­rell die Auf­fas­sung ver­tre­ten, durch Ver­weis auf Akten könn­ten Sach­ver­halts­ele­mente als behaup­tet gel­ten, wenn der ent­spre­chende Ver­weis in der Rechts­schrift spe­zi­fisch ein bestimm­tes Akten­stück nennt und aus dem Ver­weis in der Rechts­schrift selbst klar wird, wel­che Teile des Akten­stücks als Par­tei­be­haup­tung gel­ten sol­len (HURNI, in: Ber­ner Kom­men­tar, Schwei­ze­ri­sche Zivil­pro­zess­ord­nung, Bd. 1, 2012, N. 21 zu Art. 55 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kom­men­tar zur Schwei­ze­ri­schen Zivil­pro­zess­ord­nung [ZPO], Sut­ter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 55 ZPO; je mit Hin­wei­sen). Auch das Bun­des­ge­richt ver­langt nicht, dass Bei­la­gen, die der Sub­stan­zi­ie­rung die­nen (im dort zu beur­tei­len­den Fall eine Hono­rar­note), zwin­gend inte­gral im Voll­text in die Rechts­schrif­ten über­nom­men wer­den. Der Ver­weis auf eine Bei­lage ist aber jeden­falls unge­nü­gend, wenn die Bei­la­gen für sich selbst nicht erlau­ben, die gel­tend gemach­ten Posi­tio­nen zu prü­fen und gege­be­nen­falls sub­stan­zi­iert zu bestrei­ten, und die Bei­la­gen in den Rechts­schrif­ten nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert und erläu­tert wer­den (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2).

Das Zusam­men­spiel aus Beleg und Behaup­tung stellt das Bun­des­ge­richt wie folgt dar:

4.3. Es ist stets vor Augen zu hal­ten, dass eine sinn­volle Pro­zess­füh­rung mög­lich sein muss. Das Zivil­pro­zess­recht bezweckt, dem mate­ri­el­len Recht zum Durch­bruch zu ver­hel­fen (BGE 139 III 457E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hin­wei­sen). Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO soll sicher­stel­len, dass das Gericht und die Gegen­par­tei die Behaup­tun­gen nicht selbst aus Bei­la­gen zusam­men­su­chen müs­sen. Gerade wenn zur Sub­stan­zi­ie­rung von in den wesent­li­chen Zügen oder Umris­sen in einer Rechts­schrift behaup­te­ten Tat­sa­chen eine Viel­zahl von Ein­zel­in­for­ma­tio­nen nötig sind, stellt aber die Aus­la­ge­rung der Infor­ma­tio­nen in eine Bei­lage unter Umstän­den kei­ner­lei Erschwe­rung dar, son­dern kann sowohl die Les­bar­keit der Rechts­schrift als auch den Zugriff auf die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen erleich­tern, so dass es über­spitzt for­ma­lis­tisch wäre, eine Über­nahme in die Rechts­schrift zu ver­lan­gen, da dies einen blos­sen Leer­lauf dar­stel­len würde (Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2). Ein Ver­weis auf die Akten kann mit­hin zwar zuläs­sig sein, er darf aber nicht dazu füh­ren, dass die Gegen­par­tei und das Gericht die Tat­sa­chen aus der Bei­lage selbst zusam­men­su­chen müs­sen. Daher genügt es nicht, dass in den Bei­la­gen die ver­lang­ten Infor­ma­tio­nen in irgend­ei­ner Form vor­han­den sind. Es muss auch ein pro­blem­lo­ser Zugriff dar­auf gewähr­leis­tet sein, und es darf kein Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum ent­ste­hen. Der ent­spre­chende Ver­weis in der Rechts­schrift muss spe­zi­fisch ein bestimm­tes Akten­stück nen­nen und aus dem Ver­weis muss selbst klar wer­den, wel­che Teile des Akten­stücks als Par­tei­be­haup­tung gel­ten sol­len (HURNI, a.a.O, N. 21 zu Art. 55 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 31 zu Art. 55 ZPO; je mit Hin­wei­sen). Ein pro­blem­lo­ser Zugriff ist gewähr­leis­tet, wenn eine Bei­lage selbst­er­klä­rend ist und genau die ver­lang­ten (bezie­hungs­weise in der Rechts­schrift bezeich­ne­ten) Infor­ma­tio­nen ent­hält. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben, kann ein Ver­weis nur genü­gen, wenn die Bei­lage in der Rechts­schrift der­art kon­kre­ti­siert und erläu­tert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Infor­ma­tio­nen ohne wei­te­res zugäng­lich wer­den und nicht inter­pre­tiert und zusam­men­ge­sucht wer­den müs­sen (zit. Urteil 4A_281/2017 E. 5.3).

Direkt­link: Urteil 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 der I. zivil­recht­li­che Abteilung.