Ein ganz wesent­li­cher Vor­gang in Zivil­pro­zes­sen ist das “sub­stan­ti­ierte Bestrei­ten”. Es genügt nicht, ein­fach zu bestrei­ten. Auch ein “expli­zi­tes” Bestrei­ten genügt nicht. Es muss eben “sub­stan­ti­iert bestrit­ten” wer­den, d.h. die Bestrei­tung muss detail­liert erfol­gen. Es genügt auch nicht, eine geg­ne­ri­sche Tat­sa­chen­be­haup­tung zu bestrei­ten und in die­sem Punkt einen Beweis­an­trag zu stellen.

Das Bun­des­ge­richt hält dazu in E . 4.2. von 4A_284/2017 fest:

3.3. Soweit sich die Beschwer­de­füh­re­rin über­haupt zu den nach Auf­fas­sung der Vor­in­stanz unge­nü­gend sub­stan­zi­ier­ten Bestrei­tun­gen der Nach­trags­rech­nun­gen äus­sert, macht sie gel­tend, sie habe die Nach­träge 2, 3, 6, 10, 14, 16, 19 und 22 expli­zit bestrit­ten und zur Prä­zi­sie­rung der Beträge C.________ als Zeu­gen ange­ru­fen. Die Vor­in­stanz habe zwar aner­kannt, dass expli­zite Bestrei­tun­gen vor­lä­gen, die Bestrei­tung der Nach­träge 3, 6, 10, 14, 16, 19 und 22 im Umfang von ins­ge­samt Fr. 211’645.96 jedoch als zu pau­schal “abge­schmet­tert”.
Damit erhebt sie keine genü­gende Rüge (vgl. E. 2 hier­vor), denn sie setzt sich nicht mit der Begrün­dung der Vor­in­stanz unter den ein­zel­nen Posi­tio­nen aus­ein­an­der, wonach die Beschwer­de­geg­ne­rin ihren Stand­punkt im Detail begrün­det habe, was eine ebenso detail­lierte Bestrei­tung der Beschwer­de­füh­re­rin not­wen­dig gemacht hätte. Dass sie mehr als ledig­lich “expli­zit” bestrit­ten hat, behaup­tet sie sel­ber nicht. Sie ver­kennt, dass aus­drück­lich bestrei­ten nicht gleich­zu­set­zen ist mit im Ein­zel­nen (sub­stan­zi­iert) bestrei­ten. Unge­nü­gende Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen oder Bestrei­tun­gen kön­nen auch nicht ersetzt wer­den durch einen Beweis­an­trag. Inso­fern war der Hin­weis auf eine Prä­zi­sie­rung durch den Zeu­gen C.________ oder andere Beweis­mit­tel unbe­hel­f­lich, abge­se­hen davon, dass auch nicht mit Akten­hin­weis (vgl. E. 2.2 hier­vor) dar­ge­tan ist, wo der ent­spre­chende Beweis­an­trag gestellt wurde. [Her­vor­he­bun­gen eingefügt.]

Direkt­link: Urteil 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 der I. zivil­recht­li­che Abteilung.

Bestrei­tun­gen kön­nen sogar in einem Beleg erfol­gen, sie müs­sen aber zuvor in der Rechts­schrift klar und auf kon­krete Sach­ver­halte bezo­gen in den Pro­zess ein­ge­führt wer­den. Im Urteil 4A_281/2017 eben­falls vom 22. Januar 2018 hält das Bun­des­ge­richt fest, dass eine Bestrei­tung in einem Beleg (was in E. 2.1 von der Vor­in­stanz nicht tole­riert wurde) nicht per se unzu­läs­sig sei:

5.3. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stanz (vgl. E. 2.1 hier­vor) folgt allein aus der Tat­sa­che, dass sich nicht sämt­li­che Anga­ben in der Replik selbst befin­den, son­dern in den Replik­bei­la­gen, auf die ver­wie­sen wird, nicht zwin­gend, dass sie unbe­acht­lich wären und die Sub­stan­zi­ie­rungs­an­for­de­run­gen nicht erfüllt sind. Wer­den Tat­sa­chen in ihren wesent­li­chen Zügen oder Umris­sen in einer Rechts­schrift behaup­tet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; zit. Urteil 4A_591/2012 E. 2.1) und wird für Ein­zel­hei­ten auf eine Bei­lage ver­wie­sen, ist viel­mehr zu prü­fen, ob die Gegen­par­tei und das Gericht damit die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen in einer Art erhal­ten, die eine Über­nahme in die Rechts­schrift als blos­sen Leer­lauf erschei­nen lässt, oder ob der Ver­weis unge­nü­gend ist, weil die nöti­gen Infor­ma­tio­nen in den Bei­la­gen nicht ein­deu­tig und voll­stän­dig ent­hal­ten sind oder aber dar­aus zusam­men­ge­sucht wer­den müss­ten. Es genügt nicht, dass in den Bei­la­gen die ver­lang­ten Infor­ma­tio­nen in irgend­ei­ner Form vor­han­den sind. Es muss auch ein pro­blem­lo­ser Zugriff dar­auf gewähr­leis­tet sein, und es darf kein Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum ent­ste­hen. Der ent­spre­chende Ver­weis in der Rechts­schrift muss spe­zi­fisch ein bestimm­tes Akten­stück nen­nen und aus dem Ver­weis muss selbst klar wer­den, wel­che Teile des Akten­stücks als Par­tei­be­haup­tung gel­ten sol­len (HURNI, a.a.O, N. 21 zu Art. 55 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 31 zu Art. 55 ZPO; je mit Hin­wei­sen). Ein pro­blem­lo­ser Zugriff ist gewähr­leis­tet, wenn eine Bei­lage selbst­er­klä­rend ist und genau die ver­lang­ten (bezie­hungs­weise in der Rechts­schrift bezeich­ne­ten) Infor­ma­tio­nen ent­hält. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben, kann ein Ver­weis nur genü­gen, wenn die Bei­lage in der Rechts­schrift der­art kon­kre­ti­siert und erläu­tert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Infor­ma­tio­nen ohne Wei­te­res zugäng­lich wer­den und nicht inter­pre­tiert und zusam­men­ge­sucht wer­den müssen.

Direkt­link: Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 der I. zivil­recht­li­che Abteilung.